Rechtlicher Rahmen

Im Wesentlichen bezieht sich der rechtliche Rahmen für Menschenhandel auf die internationalen Menschenrechtsstandards und –prinzipien, die in den internationalen Verträgen, Konventionen und Protokollen kodiert sind. Die Universelle Erklärung der Menschenrechte (1948) und die Internationale Konvention über zivile und politische Rechte (1966) erklären „Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden“. Die Inter­nationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) erkennt in ihren Artikeln 6, 7 und 9 das Recht auf Arbeit und auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen an.

Palermo Protokoll

Völkerrechtlich verbindlich wird „Menschenhandel“ in Artikel 3 a) des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll) definiert.

Dort heißt es:

„Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen“.

Deutsches Strafrecht im Strafgesetzbuch (StGB)

§ 232 StGB Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung liegt vor, wenn eine Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.

§ 233 StGB Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft.

Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung liegt vor, wenn eine Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung zu Arbeitsbedingungen gebracht wird, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.