Non-Refoulement-Prinzip

Der französische Begriff refoulement bedeutet Abweisung. Im Artikel 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 heißt es:

Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.